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Zuwendungen sind freiwillige, dem pflichtgemäßen Ermessen unterliegende Leistungen der für den Sport zuständigen Ministerien, die im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für Stellen außerhalb der Landesverwaltung bereitgestellt werden. Das bedeutet auch, dass auf Zuwendungen kein Rechtsanspruch besteht.
Die Länderrichtlinien zur Sportförderung, die durch die zuständigen Ministerien herausgegeben werden, haben ähnliche, von Land zu Land jedoch abweichende Gliederungen und Inhalte.
Grundsätzlich richten sich diese Förderrichtlinien nach dem folgenden Gliederungsschema:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren (Antragsverfahren)
8. Inkrafttreten
Grundsätzlich stellt der § 44 LHO den Rahmen für Förderrichtlinien dar, so dass nur förderungsspezifische Besonderheiten in den Richtlinien zu regeln sind.
Durch dieses Gliederungsschema werden die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und die Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht.
Nachfolgend werden die einzelnen Gliederungspunkte im Rahmen der Sportförderung kurz erläutert.
Zuwendungszweck sind in der Regel der Neubau, die Erweiterung, die Modernisierung und Sanierung (Instandsetzung) von Sportstätten.
Gegenstand der Förderung sind in der Regel alle Sportstätten. Von den einzelnen Ländern wird der Begriff Sportstätten unterschiedlich definiert.
Zuwendungsempfänger können Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte usw.) sein, aber auch Sportvereine und Sportverbände.
Voraussetzung für eine Förderung besteht grundsätzlich darin, dass der Maßnahmenbeginn nach der Bewilligung erfolgt.
In einzelnen Richtlinien werden hier auch unterschiedliche Förderungsausschlüsse bestimmt wie z.B. Instandhaltung von Sportstätten, Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, Kfz-Stellplätze, Gaststätten usw.
Zuwendungsart ist in der Regel die Projektförderung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt werden. Dadurch besteht eine enge Zweckbindung der Fördermittel, die wiederum von Land zu Land unterschiedlich festgelegt wird. Der Zuwendungsgeber entscheidet, für welche Maßnahmen und in welchem Umfang die Zuwendungen eingesetzt werden, was aus dem Zuwendungsbescheid hervorgehen muss.
Umfang und Höhe der Zuwendung sind abhängig von den anerkennungsfähigen Baukosten bzw. von festgesetzten Förderungsgrundbeträgen und festgesetzten Fördersätzen. Des weiteren sind Förderungsgrenzen bzw. sog. Bagatellgrenzen festgelegt.
Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen die Anträge an die zuständigen Ministerien oder deren nachgeordneten Behörden gerichtet werden. Sie müssen alle Angaben enthalten, die die Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung benötigt. In der Regel gibt es landesspezifische Antragsformulare, denen je nach Antragsverfahren u.a. folgende Unterlagen beizufügen sind:
Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung
Finanzierungsplan
Bedarfsbegründung
Es ist empfehlenswert, vor der Antragstellung ein Beratungsgespräch mit der Bewilligungsbehörde zu führen. Nach positivem Prüfergebnis der Bewilligungsbehörde, erhält der Antragsteller einen Zuwendungsbescheid.
Nach Beendigung des Bauvorhabens muss der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis vorlegen. In der Regel besteht dieser aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, entsprechend den gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Allgemeine Hinweise
Die Sportstätten-Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer beruhen auf den §§ 23 und 44 der jeweiligen Landeshaushaltsordnungen (LHO), den dazugehörenden Verwaltungsvorschriften (VV) und deren Nebenbestimmungen. In allen Bundesländern besteht im wesentlichen ein einheitliches Zuwendungsrecht. Einige Bundesländer haben zusätzlich ein Sportförderungsgesetz erlassen.Zuwendungen sind freiwillige, dem pflichtgemäßen Ermessen unterliegende Leistungen der für den Sport zuständigen Ministerien, die im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für Stellen außerhalb der Landesverwaltung bereitgestellt werden. Das bedeutet auch, dass auf Zuwendungen kein Rechtsanspruch besteht.
Die Länderrichtlinien zur Sportförderung, die durch die zuständigen Ministerien herausgegeben werden, haben ähnliche, von Land zu Land jedoch abweichende Gliederungen und Inhalte.
Grundsätzlich richten sich diese Förderrichtlinien nach dem folgenden Gliederungsschema:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren (Antragsverfahren)
8. Inkrafttreten
Grundsätzlich stellt der § 44 LHO den Rahmen für Förderrichtlinien dar, so dass nur förderungsspezifische Besonderheiten in den Richtlinien zu regeln sind.
Durch dieses Gliederungsschema werden die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und die Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht.
Nachfolgend werden die einzelnen Gliederungspunkte im Rahmen der Sportförderung kurz erläutert.
Zuwendungszweck sind in der Regel der Neubau, die Erweiterung, die Modernisierung und Sanierung (Instandsetzung) von Sportstätten.
Gegenstand der Förderung sind in der Regel alle Sportstätten. Von den einzelnen Ländern wird der Begriff Sportstätten unterschiedlich definiert.
Zuwendungsempfänger können Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte usw.) sein, aber auch Sportvereine und Sportverbände.
Voraussetzung für eine Förderung besteht grundsätzlich darin, dass der Maßnahmenbeginn nach der Bewilligung erfolgt.
In einzelnen Richtlinien werden hier auch unterschiedliche Förderungsausschlüsse bestimmt wie z.B. Instandhaltung von Sportstätten, Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, Kfz-Stellplätze, Gaststätten usw.
Zuwendungsart ist in der Regel die Projektförderung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt werden. Dadurch besteht eine enge Zweckbindung der Fördermittel, die wiederum von Land zu Land unterschiedlich festgelegt wird. Der Zuwendungsgeber entscheidet, für welche Maßnahmen und in welchem Umfang die Zuwendungen eingesetzt werden, was aus dem Zuwendungsbescheid hervorgehen muss.
Umfang und Höhe der Zuwendung sind abhängig von den anerkennungsfähigen Baukosten bzw. von festgesetzten Förderungsgrundbeträgen und festgesetzten Fördersätzen. Des weiteren sind Förderungsgrenzen bzw. sog. Bagatellgrenzen festgelegt.
Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen die Anträge an die zuständigen Ministerien oder deren nachgeordneten Behörden gerichtet werden. Sie müssen alle Angaben enthalten, die die Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung benötigt. In der Regel gibt es landesspezifische Antragsformulare, denen je nach Antragsverfahren u.a. folgende Unterlagen beizufügen sind:
Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung
Finanzierungsplan
Bedarfsbegründung
Es ist empfehlenswert, vor der Antragstellung ein Beratungsgespräch mit der Bewilligungsbehörde zu führen. Nach positivem Prüfergebnis der Bewilligungsbehörde, erhält der Antragsteller einen Zuwendungsbescheid.
Nach Beendigung des Bauvorhabens muss der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis vorlegen. In der Regel besteht dieser aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, entsprechend den gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen.
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