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Satzung der Internationalen Vereinigung Sport- und Freizeiteinrichtungen (IAKS) e.V.

 

  • Satzung der Internationalen Vereinigung Sport- und Freizeiteinrichtungen (IAKS) e.V.
  • Download: Satzung (lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.10.2009 in Köln)
  • § 1 Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen: Internationale Vereinigung Sport- und Freizeiteinrichtungen e.V.
      Er benutzt daneben die Kurzbezeichnung: "IAKS".
    2. Der Sitz des Vereins ist Köln/Rhein. Die IAKS ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
  • § 2 Zweck und Aufgaben
    1. Zweck der IAKS ist es insbesondere, den Sport auf breitester Ebene zu fördern, indem sie die bei der Planung, dem Bau, der Ausstattung und dem Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen aller Art gewonnenen Erfahrungen, Grundlagen und Forschungsergebnisse sammelt, auswertet, weitervermittelt und ggf. koordiniert. Hierbei sind gesellschaftsrelevante Aspekte im weitesten Sinne, wie z.B. Architektur, Technik, Sportwissenschaften, Ökonomie und Ökologie, zu berücksichtigen. Sie unterstützt die Entwicklung auf diesen Gebieten auch durch Forschung und Beratung.

    2. Ihre Aufgaben erfüllt die IAKS insbesondere durch:
      1.    Aufbau eines Dokumentations- und Informationsdienstes;
      2.    Herausgabe von Veröffentlichungen;
      3.    Veranstaltung von Kongressen, Seminaren, Lehrgängen;
      4.    Öffentlichkeitsarbeit;
      5.    Beratung von Planungsrichtlinien und Einzelobjekten;
      6.    Vergabe von Forschungsaufträgen;

    3. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bildet die IAKS Gremien sowie
      Sektionen für die Mitglieder eines Landes oder mehrerer Länder.
  • § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Die IAKS dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 4 Mitgliedschaft
    1. Ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder der IAKS sind:
      1. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften, Verbände,  Vereine und/oder deren Zusammenschlüsse auf nationaler, regionaler, lokaler Ebene, sowie Einzelpersonen, die sich mit allen oder einzelnen Fragen des Sport- und Freizeitwesens befassen.
      2. die am Aufbau der IAKS bis zum 1.1.1965 aktiv beteiligten Einzelpersonen (Gründungsmitglieder);
      3. Sektionen (gemäß § 2, III.) soweit sie rechtsfähig nach den Gesetzen des Sitzlandes sind;
      4. Ehrenmitglieder, deren Ernennung der Vorstand einstimmig beschließt;
      5. Persönlichkeiten, die sich um die IAKS besonders verdient gemacht haben und deren Aufnahme der Vorstand einstimmig beschließt.
      II.    Die Mitgliedschaft in der IAKS ist möglich als
      1.    Einzelmitglied;
      2.    Institutionelles Mitglied aus dem Bereich der öffentlichen Hand, der 
      Wissenschaft und des Sports;
      3.    Institutionelles Mitglied aus dem Bereich der privaten Wirtschaft;
      4.    Fördermitglied.

      III.    Die in § 4, Abschn. I.1., 2. 3., 4. und 5. genannten Mitglieder erhalten 
      jeweils eine Stimme.

      IV.    Allen anderen Bewerbern kann der Status des außerordentlichen Mitglieds
      ohne Stimmrecht zuerkannt werden.

      Die außerordentliche Mitgliedschaft ist zeitlich begrenzt auf maximal zwei 
      volle Kalenderjahre. Diese Mitgliedschaft wandelt sich automatisch in eine
      zeitlich unbegrenzte ordentliche Mitgliedschaft, wenn sie nicht vorher
      fristgerecht gekündigt wird.

      V.    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
      Aufnahmeanträge können ohne Begründung abgelehnt werden.
      Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
  • § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Liquidation, Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung.
    2. Der Austritt ist zum jeweiligen Jahresende möglich. Er muss spätestens einen Monat vor Jahresende schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
    3. Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit.
    4. Ausschluss wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern der Jahresbeitrag bis dahin nicht voll entrichtet ist.
  • § 6 Sektionen und Gremien
    1. Der Vorstand kann auf Antrag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder Sektionen oder Gremien gemäß § 2 Nr. III bilden.
    2. Die Bestätigung der Sektionsbildung erfolgt durch den Vorstand. Voraussetzung der Bestätigung ist die Konstituierung der Sektion nach dem Vereinsrecht oder im Sinne des Musterstatuts für Sektionen der IAKS bzw. die ausdrückliche Anerkennung der Zielsetzung der IAKS, sofern die Sektion nicht als Verein gebildet werden kann. Die Rechte und Pflichten der Sektion sind vom Zeitpunkt der Bestätigung an wirksam.
    3. Die Beziehungen zwischen IAKS und der jeweiligen Sektion werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
    4. Die Bestätigung der Bildung eines Gremiums erfolgt nach dessen Konstituierung gemäß der vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.
  • § 7 Mitgliedsbeitrag
    1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erhält die IAKS aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus Publikationen, Veranstaltungen, Beratungen, Forschungsaufträgen etc. und aus Subventionen.
    2. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung.
  • § 8 Organe
    Die Organe der IAKS sind:
    1.    die Mitgliederversammlung und
    2.    der Vorstand.

  • § 9 Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder (Stimmenzahl) oder auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
    2. Anträge zur Mitgliederversammlung können alle Mitglieder stellen. Sie müssen für ordentliche Mitgliederversammlungen spätestens 2 Monate, für außerordentliche Mitgliederversammlungen spätestens 1 Monat vor dem Tagungstermin schriftlich beim Vorstand vorliegen.
      Der Vorstand schickt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens 1 Monat bzw. 14 Tage vor der ordentlichen bzw. außerordentlichen Versammlung an alle Mitglieder.
      Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn sie schriftlich eingereicht werden und ihrer Behandlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen zugestimmt wird. Satzungsänderungen sind von Dringlichkeits-anträgen ausgenommen.
    3. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Monate vor dem Tagungstermin und die zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2 Monate vor dem Tagungstermin versandt werden.
    4. Das Stimmrecht ist in § 4 geregelt.
  • § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1.    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    2.    Genehmigung der Jahresrechnungen;
    3.    Entlastung des Vorstandes;
    4.    Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Mitglieder kraft Amtes und des
    hauptamtlichen Geschäftsführers;
    5.    Wahl zweier Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder;
    6.    Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
    7.    Festlegung der Mitgliedsbeiträge bzw. der Berechnungsgrundlage für diese;
    8.    Auflösung.

  • § 11 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus
      1.    dem Präsidenten,
      2.    den zwei Vizepräsidenten,
      3.    dem Schatzmeister,
      4.    dem Generalsekretär,
      5.    bis zu fünf Beisitzern,
      6.    den Sektionsvorsitzenden kraft Amtes,
      7.    den zwei Vertretern des Unternehmerkreisgremiums kraft Amtes.
      Der hauptamtliche Geschäftsführer gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

    2. Die unter Ziff. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 26 BGB zur rechtskräftigen Vertretung befugt.
      Vizepräsidenten und Schatzmeister dürfen von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur in Verbindung mit dem Generalsekretär Gebrauch machen.
      Der Vorstand kann den hauptamtlichen Geschäftsführer (§ 17) im Sinne von § 30 BGB mit Einzel- oder Gesamtprokura für bestimmte Geschäftsbereiche – vor allem zur Führung der laufenden Geschäfte – ausstatten.
      Präsident und Vizepräsidenten dürfen nicht derselben Nation angehören.
      Der Vorstand ist berechtigt, sich durch weitere nicht stimmberechtigte Beisitzer zu ergänzen, z.B. durch die Repräsentanten internationaler Organisationen.
    3. Während der Amtsperiode ergänzt sich der Vorstand selbst.
    4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Eine Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder gegenüber dem Verein ist im Falle nur fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen. Wenn und soweit der Vorstand oder seine Mitglieder aufgrund nur fahrlässiger Pflichtverletzung von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt sie der Verein den Anspruchstellern gegenüber – soweit rechtlich zulässig – frei. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Berater des Vorstandes, die unentgeltlich tätig werden.
    5. Ferner steht es dem geschäftsführenden Vorstand frei, mit Zustimmung des Vereinsvorstandes zur Unterstützung seiner Tätigkeit in bestimmten Geschäftsbereichen (z.B. Rechtsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten etc.) sachkundige Personen als Berater beizuziehen und insbesondere an den Vorstandssitzungen mitwirken zu lassen. Derartige Berater haben kein Stimmrecht, sind nicht zur Vertretung des Vereins oder zur Mitwirkung an einer solchen Vertretung befugt und insbesondere weder Mitglieder des Vorstandes noch besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
      Ihnen dürfen keine Vergütungen zugesagt oder gewährt werden. Auf Verlangen des geschäftsführenden Vorstandes dürfen sie an Mitgliederversammlungen teilnehmen – ohne Mitglied zu sein – und Ausführungen zu Gegenständen der Beschlussfassung machen. Bei der Berufung derartiger Berater soll die periodisch bestimmte Dauer ihrer Tätigkeit festgelegt werden; erneute sowie mehrfache Berufungen sind zulässig.
  • § 12 Amtszeit des Vorstandes
    Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt.

  • § 13 Ausarbeitung des Wahlvorschlages für den Vorstand
    Bei der Ausarbeitung des Wahlvorschlags sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1.    Die Aktivität des Vorstands ist zumindest zu erhalten.
    2.    Der internationale Charakter des Vorstands ist zu wahren und zu verstärken.
    3.    Wiederwahl ist zulässig.

  • § 14 Übertragung des Stimmrechts
    Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

  • § 15 Aufgaben des Vorstandes
    Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
    1. Führung der laufenden Geschäfte der IAKS, zu deren Erfüllung er sich der
      Geschäftsstelle (§ 17) bedient:
    2. Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts, Erstattung des Kassenberichts,  
    3. Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende
      Doppelhaushaltsjahr,
    4. Anstellung und Entlassung der Angestellten der Geschäftsstelle,
    5. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    6. Aufnahme von Mitgliedern,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Aufnahme von Persönlichkeiten nach § 4, I.5.,
    9. Berufung von nichtstimmberechtigten Beisitzern,
    10. Einsetzung und Berufung von Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern in
      Arbeitsgruppen,
    11. Einsetzung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts zur Regelung von
      Streitigkeiten der Mitglieder untereinander aus der Vereinszugehörigkeit,
    12. Zustimmung zu Vereinbarungen gemäß § 6 III. der Satzung,
    13. Zustimmung zu Geschäftsordnungen gemäß § 6 IV. der Satzung,
    14. Erstellung eines Nominierungsvorschlags für die Wahl der beiden 
      Rechnungsprüfer,
    15. Abgabe eines Wahlvorschlags für die Besetzung des neuen Vorstandes.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Zeitpunkt, Ort und Form für die Einladungen zu Vorstandssitzungen und Abstimmungsmodalitäten festzulegen sind.

  • § 16 Rechnungsprüfer
    Die Rechnungsprüfer kontrollieren rechnerisch und sachlich die Finanzen des Vereins.

  • § 17 Geschäftsstelle
    Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle. Sie wird vom Generalsekretär und dem Geschäftsführer geleitet. Aufgaben und Zuständigkeiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

  • § 18 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung, Sitzung oder Tagung (z.B. ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
    3. Schriftliche Stimmabgabe durch eine Sektion kann durch den Vorstand für zulässig erklärt werden.
    4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.
    5. Die Beurkundung aller gefassten Beschlüsse erfolgt durch den Vorstand (im Sinne des § 26 BGB).
  • § 19 Auflösung des Vereins
    Die rechtswirksame Auflösung der IAKS kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung der IAKS muss 4 Monate vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung beim Vorstand eingebracht werden.
  • § 20 Verwertung des Vereinsvermögens

    Die rechtswirksame Auflösung der IAKS kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung der IAKS muss 4 Monate vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicBei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, vorzugsweise mit internationalem Charakter, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke (Förderung des olympischen Gedankens).

    Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die IAKS wurde vom Finanzamt Köln-Altstadt unter dem Aktenzeichen 214/324/0293 als gemeinnützig anerkannt.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27.10.2009 in Köln.


 



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