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Beitragsordnung

Beitragsordnung cover

 

 

 

Download: Broschüre Beitragsordnung (in deutscher Sprache)



Beitragsordnung der IAKS
Gültig ab 01.01.2010

Unter Bezug auf § 7 II. der Satzung der IAKS gelten für die Mitgliedschaft ab dem 01.01.2010 die folgenden Beitragssätze:

 

 

1. Ordentliche Mitgliedschaft

A)    Einzelpersonen zahlen einen Beitrag in Höhe von     96,00 Euro

B)    Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften, Verbände,
Vereine oder Institutionen aus dem Bereich der öffentlichen Hand,
der Wissenschaft und des Sports zahlen einen Beitrag in Höhe von     330,00 Euro

C)    Privatrechtliche Körperschaften aus dem Bereich der Wirtschaft
zahlen einen Beitrag in Höhe von    436,00 Euro

D)    Fördermitglieder oder Sponsoren zahlen einen Beitrag, dessen Höhe sich individuell an den in einer Sponsoringvereinbarung vereinbarten Leistungen der IAKS bemisst.
Fördermitglieder oder Sponsoren erhalten von der IAKS zusätzliche Leistungen, z.B.
branchenbezogene Studien oder PR-Leistungen.



2. Serviceleistungen für Mitglieder

Zur Einführung der neuen Beitragsordnung ab 2010 ist folgende Differenzierung von Serviceleis-tungen für Mitglieder vorgesehen:

Einzelperson:
·    Beratung durch die Geschäftsstelle bei technischen Fragen
·    Beratung durch die Geschäftsstelle bei der Suche nach kompetenten Geschäftspartnern
·    Nutzung des IAKS-Logos für werbliche Zwecke
·    Zusendung eines digitalen Mitgliedschaftszertifikats
·    Bezug eines Abos von "sb"
·    Vergünstigter Bezug von IAKS-Publikationen
·    Zugang zu einem Online-Veranstaltungskalender auf der IAKS-Homepage
·    Email-Newsletter mit Infos nur für Mitglieder (geschützter Homepage-Login-Bereich)
·    Download von Fachinformationen im geschützten Login-Bereich der IAKS-Homepage
·    Zugang zu einer Online-Datenbank mit Informationen über Normen und Standards
·    Basiseintrag in die Homepage-Datenbanken
·    Vergünstigte Teilnahmegebühren beim IAKS-Kongress für eine Person
·    Vergünstigte Teilnahmegebühren bei IAKS-Fachtagungen und Seminaren für eine Person

Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften, Verbände, Vereine oder Institu-tionen aus dem Bereich der öffentlichen Hand, der Wissenschaft und des Sports:
Wie Einzelperson, zusätzlich:
·    Vergünstigte Teilnahmegebühren beim IAKS-Kongress für mehrere Personen
·    Vergünstigte Teilnahmegebühren bei IAKS-Fachtagungen und Seminaren für mehrere Per-sonen
·    Bezug von zwei Abos von "sb"
·    Bezug des vollständigen Jahrgangs von "sb" auf CD-ROM

Privatrechtliche Körperschaften aus dem Bereich der Wirtschaft:
Wie Einzelperson, zusätzlich:
·    Vergünstigte Teilnahmegebühren beim IAKS-Kongress für mehrere Personen
·    Vergünstigte Teilnahmegebühren bei IAKS-Fachtagungen und Seminaren für mehrere Per-sonen
·    Bezug von drei Abos von "sb"
·    Bezug des vollständigen Jahrgangs von "sb" auf CD-ROM
·    Vergünstigte Ausstellergebühren bei IAKS-Seminaren und Tagungen
·    PR-Leistungen in der "Info-Börse Sportstättenbau" in "sb" (kostenpflichtig)

Fördermitglieder oder Sponsoren:
Wie Institutionelles Mitglied, zusätzlich:
·    Premium-Eintrag in die Homepage-Datenbanken
·    Weitere Leistungen nach individueller Absprache


Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, die Serviceleistungen flexibel an sich verändernde Marktbedingungen, Angebots- und Nachfragesituationen oder techno-logische Möglichkeiten anzupassen.



3. Außerordentliche Mitgliedschaft

Interessenten für eine Mitgliedschaft in der IAKS, die nicht von Beginn an eine ordentliche Mit-gliedschaft anstreben (z.B. Berufsanfänger oder Studenten), können zunächst außerordentliches Mitglied in der IAKS ohne Stimmrecht werden.

Die außerordentliche Mitgliedschaft ist zeitlich begrenzt auf maximal zwei volle Kalenderjahre. Die-se Mitgliedschaft wandelt sich anschließend in eine zeitlich unbegrenzte ordentliche Mitgliedschaft.

Außerordentliche Mitglieder zahlen 50% des für Ordentliche Mitglieder geltenden Beitragssatzes.



4. Mitglieder in Sektionen

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, reduzierte Beiträge für Mitglieder in Sektio-nen in Abstimmung mit dem jeweiligen Sektionsvorstand festzulegen. Die Höhe des Sektionsbei-trags bemisst sich an den von der IAKS jeweils erbrachten Leistungen für die Mitglieder der Sekti-on.


5. Mitglieder in Entwicklungsländern

Die IAKS versteht sich als globales Netzwerk für den Sportstättenbau, unabhängig von den wirt-schaftlichen Rahmenbedingungen in verschiedenen Ländern der Welt. Auch Interessenten aus wirt-schaftlich weniger hoch entwickelten Ländern soll eine Mitgliedschaft ermöglicht werden.

Mitglieder in von der Weltbank anerkannten Entwicklungsländern zahlen 50% des für Ordentliche oder Außerordentliche Mitglieder geltenden Beitragssatzes.

In allen anderen Ländern gelten die unter „1. Ordentliche Mitgliedschaft“ bzw. „2. Außerordentliche Mitgliedschaft“ definierten Beitragssätze.

Bei den Entwicklungsländern handelt es sich im Einzelnen um folgende Länder
(Stand 2009, Weltbank):

Afrika und Naher Osten (58 Länder):
Algeria, Angola, Benin, Botswana, Burkina Faso, Burundi, Cameroon, Cape Verde, Central African Republic, Chad, Comoros, Congo (Democratic Republic of), Congo (Republic of), Côte d'Ivoire,
Djibouti, Egypt )Arab Republic of), Equatorial Guinea, Eritrea, Ethiopia, Gabon, The Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Iran (Islamic Republic of), Iraq, Jordan, Kenya, Lebanon, Lesotho, Liberia, Madagascar, Malawi, Mali, Morocco, Mauritania, Mauritius, Mozambique, Namibia, Niger, Nigeria, Rwanda, São Tomé and Principe, Senegal, Seychelles, Sierra Leone, Somalia, South Africa, Sudan, Swaziland, Syrian Arab Republic, Tanzania, Togo, Tunisia, Uganda, Yemen (Republic of), Zambia, Zimbabwe

Europa und Zentralasien (23 Länder):
Albania, Armenia, Azerbaijan, Belarus, Bosnia and Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Georgia,
Kazakhstan, Kyrgyz Republic, Macedonia (former Yugoslav Republic of), Moldova, Montenegro, Poland, Romania, Russian Federation, Serbia, Slovak Republic, Tajikistan, Turkey, Turkmenistan,
Ukraine, Uzbekistan

Ostasien und Südasien (30 Länder):
Afghanistan, Bangladesh, Bhutan, Cambodia, China, Fiji, India, Indonesia, Kiribati, Korea (Republic of), Lao People’s Democratic Republic, Malaysia, Maldives, Marshall Islands, Micronesia (Federated States of), Mongolia, Myanmar, Nepal, Pakistan, Palau, Papua New Guinea, Philippines, Samoa, Solomon Islands, Sri Lanka, Thailand, Timor-Leste, Tonga, Vanuatu, Vietnam

Lateinamerika und Karibik (30 Länder):
Antigua and Barbuda, Argentina, Belize, Bolivia, Brazil, Chile, Colombia, Costa Rica, Dominica, Dominican Republic, Ecuador, El Salvador, Grenada, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Jamaica, Mexico, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, St. Kitts and Nevis, St. Lucia, St. Vincent and the Grenadines, Suriname, Trinidad and Tobago, Uruguay, Venezuela (República Bolivariana de)



6. Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist eine Jahresmitgliedschaft. Der Vorstand wird ermächtigt, im Falle eines unterjährigen Mitgliedseintritts im zweiten Halbjahr einen nur 50%igen Beitrag zu berechnen.

Für die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die in der Satzung der IAKS unter § 5 genannten Bestimmungen.



7. Besonderheiten bei der Neuzuordnung in Mitgliedskategorien

A)    Mitgliedern, die bislang in die Mitgliedskategorie „Zusammenschlüsse von Einzelpersonen“ mit dem Beitragssatz von 144 Euro eingestuft waren, wird aufgrund des Wegfalls dieser Mitglieds-kategorie freigestellt, ob sie künftig entweder „Einzelperson“ oder „Privatrechtliche Körper-schaft aus dem Bereich der Wirtschaft“ sein möchten. Der Vorstand wird diese Frage mit allen betroffenen Mitgliedern jeweils individuell und einvernehmlich klären.

B)    Mitgliedern, die bislang in die Mitgliedskategorie „Zusammenschlüsse von Wirtschaftsunter-nehmen“ mit dem Beitragssatz von 660 Euro eingestuft waren, wird aufgrund des Wegfalls die-ser Mitgliedskategorie freigestellt, ob sie künftig entweder „Privatrechtliche Körperschaft aus dem Bereich der Wirtschaft“ oder „Fördermitglied“ sein möchten. Der Vorstand wird diese Fra-ge mit allen betroffenen Mitgliedern jeweils individuell und einvernehmlich klären.

C)    Mitgliedern, für die bislang spezielle Beitragsregelungen galten (künftige „Fördermitglieder“), wird empfohlen, eine künftige Mitgliedschaft als „Fördermitglied“ anzustreben. Der Vorstand wird diese Frage mit allen betroffenen Mitgliedern jeweils individuell und einvernehmlich klären.



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